Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Trägerschaft → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 48 SchulG – Umfang der Aufgaben

(1) Die Schulträger haben die Aufgaben,

  1. 1.

    unter Berücksichtigung der Planung umliegender Schulträger Schulentwicklungspläne aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben und sich an der Abstimmung eines Schulentwicklungsplanes auf Kreisebene zu beteiligen; dabei sind insbesondere zur Sicherung ausreichender Oberstufenkapazitäten die Beruflichen Gymnasien einzubeziehen; die Schulentwicklungspläne sind dem für Bildung zuständigen Ministerium und, soweit diese die berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ) betreffen, auch dem SHIBB vorzulegen,

  2. 2.

    die Schulgebäude und -anlagen örtlich zu planen und bereitzustellen,

  3. 3.

    das Verwaltungs- und Hilfspersonal zu stellen,

  4. 4.

    den Sachbedarf des Schulbetriebes zu decken, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Für diese Aufgaben tragen die Schulträger die Kosten; die Kosten zu Nummern 3 und 4 bilden die laufenden Kosten.

(2) Zum Sachbedarf des Schulbetriebes gehören alle Aufwendungen, die nicht persönliche Kosten nach § 36 sind, insbesondere die Aufwendungen für

  1. 1.

    die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude und -anlagen sowie Mietzinsen oder vergleichbare regelmäßig wiederkehrende Zahlungen für die Nutzung von Schulgebäuden und -anlagen im Eigentum Dritter,

  2. 2.

    die Ausstattung der Schulgebäude und -anlagen mit Einrichtungsgegenständen und deren laufende Unterhaltung,

  3. 3.

    die Benutzung anderer Gebäude für schulische Zwecke,

  4. 4.

    die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Räumen für die Schüler- und Elternvertretungen und die Personalvertretung,

  5. 5.

    die Beschaffung von Lernmitteln nach § 13 sowie der Lehr- und Unterrichtsmittel einschließlich der Ausstattung der Büchereien,

  6. 6.

    den Bürobedarf der Schule und der Schüler- und Elternvertretungen,

  7. 7.

    die Betreuung der Schülerinnen und Schüler in Ganztagsschulen und Zuschüsse zu ihrer Verpflegung,

  8. 8.

    die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Unterrichtszeit, von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung auch auf dem Schulgelände, sowie Aufwendungen für die Schülerbeförderung nach § 114 Abs. 3,

  9. 9.

    den für sonderpädagogische Maßnahmen erforderlichen besonderen Sachbedarf,

  10. 10.

    die Haftpflichtversicherung der Schülerinnen und Schüler oder einen versicherungsähnlichen Schutz für die von Schülerinnen und Schülern verursachten Schäden, die sich bei Veranstaltungen der Schule in Betrieben oder beim Schülerlotsendienst ereignen,

  11. 11.

    die Versicherung oder einen versicherungsähnlichen Schutz gegen Sachschäden der Schülerinnen und Schüler bei Unfällen, die sich auf dem Schulweg, in der Schule oder bei Veranstaltungen der Schule einschließlich der Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage ereignen,

  12. 12.

    die Versicherung oder einen versicherungsähnlichen Schutz bei Unfällen in der Schule oder bei Schulveranstaltungen für Personen, die sich zur Unterstützung des Schulbetriebs zur Verfügung stellen (§ 34 Abs. 7) und dabei einen Sachschaden erleiden,

  13. 13.

    die Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an Schulausflügen und den in Nummer 11 gesondert aufgeführten Veranstaltungen,

  14. 14.

    die Gebühren und Abgaben, die im Rahmen des Unterrichts entstehen,

  15. 15.

    die Kosten des Betriebs eines Heimes, das mit der Schule verbunden ist (§ 125 Abs. 4), soweit es sich nicht um die in § 54 Abs. 2 genannten Förderzentren handelt.

(3) Für den Fall, dass das Land für die Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen mit Verwertungsgesellschaften die Zahlung von Pauschbeträgen vereinbart, kann das für Bildung zuständige Ministerium durch Kostenbescheid Rückgriff bei den Kreisen und kreisfreien Städten nehmen. Diese können wiederum Rückgriff bei den Trägern der Schulen gemäß § 1 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 2 bis 4 und der Schulen der Gesundheitsfachberufe nehmen, die dort ihren Sitz haben. Die Höhe des Rückgriffs bestimmt sich jeweils nach dem Anteil an der Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler. Das Nähere kann das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung regeln.

(4) Das Land kann bei Schulversuchen Zuschüsse zu dem versuchsbedingten Mehrbedarf für die Ausstattung (Absatz 2 Nr. 2) und zu den persönlichen Kosten der vom Schulträger für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler in Ganztagsschulen angestellten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel gewähren.