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§ 1 SchulG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Land Schleswig-Holstein.

(2) Auf private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.