§ 1 SchulG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Land Schleswig-Holstein.
(2) Auf private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.