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§ 19 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Besuch öffentlicher Schulen → Abschnitt I – Schulverhältnis

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 19 SchulG – Ende des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet mit der Entlassung aus einer öffentlichen Schule.

(2) Die Entlassung erfolgt auf Antrag, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule wechselt oder eine nichtschulpflichtige Schülerin oder ein nichtschulpflichtiger Schüler von der Schule abgemeldet wird.

(3) Die Schülerin oder der Schüler ist entlassen, wenn das Ziel der besuchten Schule erreicht worden ist. Das ist beim Besuch von Grundschulen und Grundschulteilen mit dem Abschluss der vierten Jahrgangsstufe der Fall, soweit sie oder er diese Jahrgangsstufe nicht wiederholt. Die Schülerin oder der Schüler ist zu entlassen, wenn die in § 18 Abs. 2 bis 4 festgelegten Zeiten überschritten werden.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht entlassen werden, wenn sie oder er innerhalb von 30 aufeinander folgenden Kalendertagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich durch wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit bei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht der Leistungskontrolle in zwei oder mehr Fächern entzieht. Die Entlassung ist nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler sowie bei Minderjährigen deren Eltern auf diese Möglichkeit aus konkretem Anlass oder zu Beginn eines Schuljahres hingewiesen worden sind.

(5) Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus einem der in den Absätzen 3 oder 4 genannten Gründe entlassen worden, kann ein Schulverhältnis mit einer anderen Schule der bislang besuchten Schulart nicht mehr begründet werden. Ebenso ausgeschlossen ist in den Fällen des Absatzes 4 die Aufnahme in die Oberstufe einer Schule einer anderen Schulart.