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§ 149a SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 149a SchulG – Übergangsbestimmungen bei Gymnasien ab dem Schuljahr 2019/20

(1) § 44 Absatz 2 Satz 1 findet
im Schuljahr 2019/20 für die Jahrgangsstufen 7 bis 12,
im Schuljahr 2020/21 für die Jahrgangsstufen 8 bis 12,
im Schuljahr 2021/22 für die Jahrgangsstufen 9 bis 12,
im Schuljahr 2022/23 für die Jahrgangsstufen 10 bis 12,
im Schuljahr 2023/24 für die Jahrgangsstufen 11 bis 12 und
im Schuljahr 2024/25 für die Jahrgangsstufe 12
in seiner am 31. Juli 2019 geltenden Fassung Anwendung, soweit an dem Gymnasium zum Schuljahr 2019/20 im Wechsel von einem allein vorhandenen achtjährigen Bildungsgang allein der neunjährige Bildungsgang eingeführt wird. Gleiches gilt für die Jahrgangsstufen im achtjährigen Bildungsgang an einem Gymnasium, an dem zum Schuljahr 2019/20 im Wechsel von einem acht- und neunjährigen Bildungsgangangebot allein der neunjährige Bildungsgang eingeführt wird.

(2) Für Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, die durch das Wiederholen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen in eine Jahrgangsstufe gelangen, deren Lerngruppen ausschließlich in dem Bildungsgang unterrichtet werden, dem sie zuvor nicht angehört haben, besteht kein Anspruch, weiterhin in dem bisher besuchten Bildungsgang unterrichtet zu werden.

(3) Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Gymnasiums mit einem achtjährigen oder einem acht- und neunjährigen Bildungsgang, die Ersatzschulen vor dem 1. August 2019 erteilt waren, bleiben unberührt.