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§ 34 SchulG - Versammlung der Schülerinnen und Schüler

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler berät im Einzelfall über schulische Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung sind.

(2) Sie kann als Voll- oder als Teilversammlung einberufen werden; sie wird von der Schülersprecherin oder vom Schülersprecher geleitet.