§ 9 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen
1. Teil – Allgemeine Vorschriften → 2. Abschnitt – Gliederung des Schulwesens
§ 9 SächsSchulG – Berufsfachschule
(1) In der Berufsfachschule werden die Schüler in einen oder mehrere Berufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. Außerdem wird die allgemeine Bildung gefördert.
(2) Die Berufsfachschule ist in der Regel Vollzeitschule und dauert mindestens ein Jahr.