Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 46 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

6. Teil – Schulverfassung → 2. Abschnitt – Mitwirkung der Eltern

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 SächsSchulG – Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher

(1) Die Eltern der Klasse oder Jahrgangsstufe bilden die Klassenelternversammlung. Die Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe sind zur Teilnahme an Sitzungen der Klassenelternversammlung verpflichtet, falls dies erforderlich ist.

(2) Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe. Sie hat auch die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern zu vermitteln.

(3) Die Klassenelternversammlung hat unverzüglich nach Beginn des Schuljahres den Klassenelternsprecher und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen.

(4) Vorsitzender der Klassenelternversammlung ist der Klassenelternsprecher. Die Klassenelternversammlung tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen.