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§ 40 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

5. Teil – Lehrer, Schulleiter

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 SächsSchulG – Personalhoheit, Lehrer

(1) Im Dienst des Freistaates Sachsen stehen:

  1. 1.

    die Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1;

  2. 2.

    die sonstigen pädagogischen Fachkräfte im Unterricht an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1;

  3. 3.

    die Schulassistenten an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1;

  4. 4.

    das Personal an Heimen gemäß § 22 Absatz 2;

  5. 5.

    das sonstige Personal an Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

Im Dienst des Schulträgers stehen:

  1. 1.

    die Lehrer an den medizinischen Berufsfachschulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2;

  2. 2.

    die Lehrer an den Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft am Standort Freiberg;

  3. 3.

    das Personal an Heimen gemäß § 13 Absatz 3, wenn diese vom Schulträger betrieben werden;

  4. 4.

    das Personal für Betreuungsangebote gemäß § 16 Absatz 2;

  5. 5.

    das medizinisch-therapeutische Personal an Förderschulen;

  6. 6.

    das sonstige Personal an Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2.

(2) Der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler im Rahmen der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung, in der Verfassung des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung und der in diesem Gesetz niedergelegten Erziehungs- und Bildungsziele, ländergemeinsamen Bildungsstandards, Lehrpläne sowie der übrigen für ihn geltenden Vorschriften und Anordnungen. Er ist verpflichtet, sich regelmäßig, insbesondere in der unterrichtsfreien Zeit, in angemessenem Umfang fortzubilden. Diese Verpflichtung umfasst neben der fachlichen und pädagogischen Fortbildung auch die Erweiterung der diagnostischen Fähigkeiten und der entwicklungspsychologischen Kenntnisse. Das Nähere, insbesondere zum Umfang der Fortbildung, regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung, Weiterbildung und Prüfung der Lehrer zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere regeln:

  1. 1.

    den Zugang und die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Dauer und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,

  2. 2.

    den Erwerb weiterer Lehrbefähigungen und

  3. 3.

    die Durchführung und Höhe der Zuschussgewährung an Träger von Schulen in freier Trägerschaft, die Aufgaben der Ausbildung der Studierenden im Rahmen von schulpraktischen Studien oder von Lehramtsanwärtern oder Studienreferendaren im Vorbereitungsdienst wahrnehmen.

Als Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst können insbesondere geregelt werden:

  1. 1.

    die Mindestdauer des Studiums und

  2. 2.

    inhaltliche Anforderungen an das Studium, wie

    1. a)

      der Mindestumfang der nachzuweisenden fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Leistungen,

    2. b)

      die für die einzelnen Lehrämter zugelassenen Fächer, Fachrichtungen und Förderschwerpunkte,

    3. c)

      Mindestanforderungen an die Praxisphasen,

    4. d)

      erforderliche Sprachkenntnisse und

    5. e)

      die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen.

Für den Vorbereitungsdienst können Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der tatsächlichen Ausbildungskapazitäten oder für den Fall geregelt werden, dass die bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben des Haushaltsplans der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen. Dabei können insbesondere geregelt werden:

  1. 1.

    die Kriterien für die Ermittlung der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze,

  2. 2.

    die Kriterien für die Ermittlung der Höchstzahl der je Lehramt zuzulassenden Bewerber,

  3. 3.

    das Zulassungsverfahren einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen und

  4. 4.

    die Zulassungsquoten nach Maßgabe

    1. a)

      der Eignung und Leistung der Bewerber,

    2. b)

      der Fächer, Fächerkombinationen, Fachrichtungen und Förderschwerpunkte mit besonderem öffentlichen Bedarf,

    3. c)

      der Wartezeit und

    4. d)

      besonderer Härtefälle.

(4) Für die Zulassung zur Prüfung können in der Rechtsverordnung insbesondere die in Absatz 3 Satz 3 genannten Voraussetzungen geregelt werden. Im Übrigen gilt für Prüfungen § 62 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden der verbeamteten Lehrer zu regeln.

(6) Schulassistenten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterstützen Lehrer, den stellvertretenden Schulleiter oder den Schulleiter ohne selbst Unterricht zu erteilen. Die Schulaufsichtsbehörde weist den Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Schulassistenten nach Maßgabe der im Haushaltsplan ausgebrachten Stellen zu. Der Schulleiter legt den konkreten Aufgabenbereich von Schulassistenten im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde fest.