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§ 22 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

2. Teil – Schulträgerschaft

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SächsSchulG – Schulträger

(1) Die Gemeinden sind Schulträger der allgemeinbildenden Schulen und der Schulen des zweiten Bildungsweges. Die Landkreise können Schulträger dieser Schulen sein. Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind Schulträger der berufsbildenden Schulen.

(2) Der Freistaat Sachsen kann Schulträger von Förderschulen mit Heim sowie von Schulen besonderer pädagogischer Prägung oder besonderer Bedeutung sein.

(3) Der Schulträger soll berufsbildende Schulen in Beruflichen Schulzentren zusammenfassen. Der Schulträger kann Schulen des zweiten Bildungsweges als Teil einer allgemeinbildenden Schule führen. Im Übrigen können selbstständige Schulen, die der Schulträger in Schulzentren räumlich zusammenfasst, pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit erleichtert den schulartübergreifenden Lehrereinsatz sowie die gemeinsame Nutzung von schulischen Einrichtungen. § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die Schulträger sind verpflichtet, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dies betrifft insbesondere die Einigung über die Bildung von Schulzweckverbänden und Schulbezirken. Für den Abschluss einer Zweckvereinbarung ist das Einvernehmen der Schulaufsichtsbehörde erforderlich. Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.