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§ 108 SchG - Fortgeltung der Rechtsstellung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

Schulen, die bisher als öffentliche Schulen behandelt wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes. In Zweifelsfällen entscheidet das Kultusministerium.