Art. 40 ScheckG
Scheckgesetz
Scheckgesetz
Bundesrecht
SECHSTER ABSCHNITT – Rückgriff mangels Zahlung
Art. 40 ScheckG – Voraussetzungen
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist:
- 1.durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder
- 2.durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder
- 3.durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.