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§ 34 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 8 – Vorbeugender Gefahrenschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 SBKG – Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Für alle unter Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Nummer 1 und 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) fallenden Betriebe, für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, hat die untere Katastrophenschutzbehörde unter Beteiligung des Betreibers oder der Betreiberin einen externen Notfallplan zu erstellen, um

  1. 1.

    Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,

  2. 2.

    die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,

  3. 3.

    notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,

  4. 4.

    Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

Der externe Notfallplan ist innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen nach Absatz 3 zu erstellen. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht im Benehmen mit den für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Staates gelegenen Betrieb unterrichtet die untere Katastrophenschutzbehörde die von dem anderen Staat benannten Behörden über die begründete Entscheidung. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.

(2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. 1.

    Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,

  2. 2.

    Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,

  3. 3.

    Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,

  4. 4.

    Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,

  5. 5.

    Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Dominoeffekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,

  6. 6.

    Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) fallen, gemäß Artikel 9 der Richtlinie über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,

  7. 7.

    Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Bundesländer und ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(3) Der Betreiber oder die Betreiberin hat der unteren Katastrophenschutzbehörde den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan und weitere für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:

  1. 1.

    bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben,

  2. 2.

    bei bestehenden Betrieben im Sinne des Absatzes 1 bis zum 1. Juni 2016, es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen des Betreibers für die Erstellung der externen Notfallpläne entsprechen Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und sind unverändert geblieben,

  3. 3.

    bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem die Richtlinie 2012/18/EU auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.

(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne und wesentliche Planänderungen sind zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne einschließlich der namentlichen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegungen sind vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen und Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers oder der Betreiberin und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten sowie neue technische Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.