§ 1 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 1 – Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes
§ 1 SBKG – Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist
- 1.die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Technische Hilfe) und
- 2.die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen (Katastrophenschutz)
in einem integrierten Hilfeleistungssystem.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.
(3) Der Brandschutz, die Technische Hilfe und der Katastrophenschutz sollen die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.