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§ 18 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Laufbahnen

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SBG – Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. 1.

    der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung oder

  2. 2.

    eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, erworben werden.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung sowie Ausgleichsmaßnahmen regeln.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13b und des § 17 keine Anwendung. Zuständige Stelle nach § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland ist

  1. 1.

    für die Entgegennahme von Warnmeldungen das für die Anerkennung der entsprechenden Laufbahnbefähigung zuständige Ministerium,

  2. 2.

    für die Übermittlung von Warnmeldungen im Falle einer Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses sowie nach gerichtlicher Feststellung der Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise die oberste Dienstbehörde, soweit die Übermittlung nicht bereits durch das zuständige Gericht erfolgt ist.