§ 22 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Abfallwirtschaftsplan, -konzepte und Abfallbilanzen
§ 22 SAWG – Öffentlichkeit von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen
Die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen sind dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vorzulegen und in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.