Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Teil 5 – Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 56 SAIG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in den §§ 1, 7 Absatz 1, §§ 20 und 27 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen oder die nach § 2 Absatz 6 oder § 21 Absatz 5 untersagte Berufsbezeichnung führt oder führen lässt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 1 Absatz 3 oder des § 20 Absatz 2 verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. 1.

    die Architektenkammer des Saarlandes für das unbefugte Führen der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 7 Absatz 1, die unbefugte Verwendung von Wortverbindungen nach § 1 Absatz 3 und das Führen der nach § 2 Absatz 4 untersagten Berufsbezeichnung,

  2. 2.

    die Ingenieurkammer des Saarlandes für das unbefugte Führen der Berufsbezeichnungen nach § 20 Absatz 1 und § 27 Absatz 1, die unbefugte Verwendung von Wortverbindungen nach § 20 Absatz 2 und das Führen der nach § 21 Absatz 5 untersagten Berufsbezeichnung.

(4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweiligen Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die nach § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeachtet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Absatz 4.