§ 26 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Landesrecht Saarland
Teil 2 – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Stadtplanerinnen und -planer, Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes → Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur", Liste der Stadtplanerinnen und -planer
§ 26 SAIG – Liste der Stadtplanerinnen und -planer
In die Liste der Stadtplanerinnen und Stadtplaner wird eingetragen, wer
- 1.
ein der Fachrichtung Stadtplanung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage 1 enthaltenen Leitlinien zu den Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat und
- 2.
danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Stadtplanung ausgeübt hat; dabei sind die für die spätere Berufsausübung nach Maßgabe der Verordnung nach § 57 Nummer 2 erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen.
§ 4 Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 bis 9, § 5 und § 6 gelten entsprechend.