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§ 26 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Teil 2 – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Stadtplanerinnen und -planer, Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes → Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur", Liste der Stadtplanerinnen und -planer

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 26 SAIG – Liste der Stadtplanerinnen und -planer

In die Liste der Stadtplanerinnen und Stadtplaner wird eingetragen, wer

  1. 1.

    ein der Fachrichtung Stadtplanung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage 1 enthaltenen Leitlinien zu den Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat und

  2. 2.

    danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Stadtplanung ausgeübt hat; dabei sind die für die spätere Berufsausübung nach Maßgabe der Verordnung nach § 57 Nummer 2 erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen.

§ 4 Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 bis 9, § 5 und § 6 gelten entsprechend.