Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Teil 2 – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Stadtplanerinnen und -planer, Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes → Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur", Liste der Stadtplanerinnen und -planer
§ 25 SAIG – Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn
- 1.
die eingetragene Person dies beantragt,
- 2.
die eingetragene Person verstorben ist,
- 3.
die eingetragene Person ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung im Saarland aufgibt,
- 4.
in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,
- 5.
nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 24 zu einer Versagung der Eintragung führen müssten,
- 6.
sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen oder
- 7.
die eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) mehr vorliegt.