Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26a SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 26a SächsWG – Verfahren bei Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(zu den §§ 11a, 36, 38, 52, 70 und 78 WHG)

(1) Für die Erteilung von wasserrechtlichen Genehmigungen nach § 26 Absatz 1 für Wasserkraftanlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt der § 11a Absatz 2 bis 5 WHG entsprechend.

(2) Einheitliche Stelle nach Absatz 1 und § 11a Absatz 2 WHG ist die für die erforderliche wasserrechtliche Zulassung zuständige Wasserbehörde.