§ 26a SächsWG - Verfahren bei Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(zu den §§ 11a, 36, 38, 52, 70 und 78 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 612-3/2
(1) Für die Erteilung von wasserrechtlichen Genehmigungen nach § 26 Absatz 1 für Wasserkraftanlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt der § 11a Absatz 2 bis 5 WHG entsprechend.
(2) Einheitliche Stelle nach Absatz 1 und § 11a Absatz 2 WHG ist die für die erforderliche wasserrechtliche Zulassung zuständige Wasserbehörde.