§ 12 SächsWG - Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung
(zu § 8 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 612-3/2
(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen und ist eine erneute Erteilung nicht möglich, kann die zuständige Wasserbehörde aus Gründen des Allgemeinwohls den bisherigen Rechtsinhaber verpflichten,
- 1.
die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise
- a)
bestehen zu lassen oder
- b)
auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Ordnung wiederherzustellen oder
- 2.
auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteiligen Folgen des Erlöschens der Erlaubnis oder Bewilligung vorzubeugen.
(2) Anstelle einer Anordnung nach Absatz 1 kann die zuständige Wasserbehörde die Anlage ganz oder teilweise zugunsten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts enteignen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a gilt § 27 entsprechend.