Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Vierter Teil – Bewirtschaftung des Waldes
§ 28 SächsWaldG – Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände und Naturereignisse
(1) Zur Verhütung von Waldbränden und von Gefahren durch Naturereignisse ordnet die Forstbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen an.
(2) Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können, selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhörung unterbleiben, sofern die Waldbesitzer nicht rechtzeitig erreichbar sind.
(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere über Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Überwachung und Bekämpfung von Forstschädlingen zu regeln.