§ 10 SächsVwVG - Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 210-1
(1) Die oder der Vollstreckungsbedienstete hat über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift soll enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde und des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes,
- 2.
Ort und Zeit der Niederschrift,
- 3.
die Vollstreckungshandlung,
- 4.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt wurde,
- 5.
die Namen der als Zeuginnen oder Zeugen zugezogenen Personen,
- 6.
eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge,
- 7.
die Namen der an der Vollstreckung beteiligten Bediensteten,
- 8.
die Unterschrift der oder des die Vollstreckung leitenden Bediensteten.
(3) War der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungshandlung nicht anwesend, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzusenden.