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§ 14 SächsVwOrgG
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Die besonderen Staatsbehörden

Titel: Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVwOrgG
Gliederungs-Nr.: 111-13
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsVwOrgG – Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

(1) Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sind unmittelbar nachgeordnet

  1. 1.

    die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen,

  2. 2.

    das Heim "Haus am Karswald" in Arnsdorf,

  3. 3.

    die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen und

  4. 4.

    der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen.

(2) Die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen, das Heim "Haus am Karswald" in Arnsdorf, der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen sowie die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.