§ 14 SächsVwOrgG
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Landesrecht Sachsen
Teil 4 – Die besonderen Staatsbehörden
§ 14 SächsVwOrgG – Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
(1) Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sind unmittelbar nachgeordnet
- 1.
die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen,
- 2.
das Heim "Haus am Karswald" in Arnsdorf,
- 3.
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen und
- 4.
der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen.
(2) Die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen, das Heim "Haus am Karswald" in Arnsdorf, der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen sowie die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.