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§ 52 SächsStrG
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStrG
Gliederungs-Nr.: 471-4
Normtyp: Gesetz

§ 52 SächsStrG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 17 Abs. 1 eine von ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht unverzüglich beseitigt,

  2. 2.

    eine öffentliche Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört (§ 17 Abs. 2),

  3. 3.

    entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder einer nach § 18 Abs. 2 Satz 2 erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt,

  4. 4.

    entgegen § 18 Abs. 4 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet, unterhält oder nicht ändert,

  5. 5.

    entgegen § 20 Abs. 1 Gegenstände verbotswidrig abstellt,

  6. 6.

    entgegen § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,

  7. 7.

    entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält,

  8. 8.

    einer nach § 22 Abs. 6 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,

  9. 9.

    entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 ohne entsprechende vertragliche Regelung Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet, unterhält oder nicht ändert oder Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde vornimmt,

  10. 10.

    entgegen § 24 Abs. 1 oder 2 bauliche Anlagen errichtet, ändert oder anders nutzt oder vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen die Straßenbaubehörde eine Ausnahme zugelassen oder eine Zustimmung erteilt hat,

  11. 11.

    entgegen § 27 Abs. 1 die notwendigen Vorkehrungen nicht duldet oder entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder unterhält,

  12. 12.

    entgegen § 38 Abs. 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet,

  13. 13.

    einer auf Grund des § 51 Abs. 5 Satz 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 6 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind

  1. 1.

    die Städte und Gemeinden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 13; bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1, soweit sie für den Vollzug der entsprechenden Norm zuständig sind,

  2. 2.

    im Übrigen die Landkreise und Kreisfreien Städte.