Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Dritter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 SächsStrG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 17 Abs. 1 eine von ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht unverzüglich beseitigt,
- 2.
eine öffentliche Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört (§ 17 Abs. 2),
- 3.
entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder einer nach § 18 Abs. 2 Satz 2 erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt,
- 4.
entgegen § 18 Abs. 4 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet, unterhält oder nicht ändert,
- 5.
entgegen § 20 Abs. 1 Gegenstände verbotswidrig abstellt,
- 6.
entgegen § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,
- 7.
entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält,
- 8.
einer nach § 22 Abs. 6 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
- 9.
entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 ohne entsprechende vertragliche Regelung Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet, unterhält oder nicht ändert oder Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde vornimmt,
- 10.
entgegen § 24 Abs. 1 oder 2 bauliche Anlagen errichtet, ändert oder anders nutzt oder vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen die Straßenbaubehörde eine Ausnahme zugelassen oder eine Zustimmung erteilt hat,
- 11.
entgegen § 27 Abs. 1 die notwendigen Vorkehrungen nicht duldet oder entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder unterhält,
- 12.
entgegen § 38 Abs. 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet,
- 13.
einer auf Grund des § 51 Abs. 5 Satz 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 6 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind
- 1.
die Städte und Gemeinden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 13; bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1, soweit sie für den Vollzug der entsprechenden Norm zuständig sind,
- 2.
im Übrigen die Landkreise und Kreisfreien Städte.