§ 63 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen
Teil 3 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 63 SächsSchiedsGütStG – Fortbestand der Schiedsstellen
Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsstellen bestehen mit den bisherigen Bezirken fort, soweit die Gemeinde keine abweichenden Regelungen trifft.