§ 25 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen
Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 2 – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 25 SächsSchiedsGütStG – Persönliches Erscheinen
(1) Die Parteien sind verpflichtet, zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen. Die Vertretung durch Bevollmächtigte entbindet die Parteien nicht von dieser Pflicht.
(2) Anstelle der Partei ist deren Vertreter zum Erscheinen in der Schlichtungsverhandlung verpflichtet, wenn
- 1.die Partei einen gesetzlichen Vertreter hat; Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten;
- 2.für sie ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist.
Die Schiedsstelle kann jedoch die Pflicht des Vertretenen zum persönlichen Erscheinen anordnen, wenn dies zur Beilegung des Streits angezeigt erscheint.