§ 45 SächsRiG
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 3 – Dienstgerichte für Richterinnen und Richter → Unterabschnitt 1 – Errichtung und Zuständigkeit
§ 45 SächsRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
- 1.
in Disziplinarverfahren (§ 44 Nummer 1) über Berufungen gegen Urteile des Dienstgerichts,
- 2.
in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen die Beschwerde gegen Entscheidungen des Dienstgerichts vorgesehen ist.