§ 1 SächsRiG
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 SächsRiG – Grundsatz
Die rechtsprechende Gewalt obliegt den Richterinnen und Richtern. Sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes.