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§ 43 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

9. Abschnitt – Maßnahmen der Aufsicht

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 43 SächsPRG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunk ohne Zulassung nach § 11 veranstaltet und verbreitet,

  2. 2.

    Sendungen entgegen § 14 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie gegen die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen und den Jugendschutz verstoßen,

  3. 2a.

    entgegen § 17 Abs. 1 Sendungen in Ton und Bild nicht vollständig aufzeichnet und die Aufzeichnungen nicht mindestens bis zum Ablauf der in § 17 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist verfügbar hält oder die Aufzeichnungen entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 oder Absatz 4 vorzeitig löscht,

  4. 3.

    entgegen § 20 Abs. 1 die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,

  5. 3a.

    entgegen § 20 Abs. 2 zu Beginn oder am Ende des Programms den Namen des Veranstalters oder am Ende jeder Sendung den Namen des für den Inhalt verantwortlichen Redakteurs nicht angibt,

  6. 4.

    als Veranstalter entgegen § 20 Abs. 4 auf schriftliches Verlangen nicht Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie des für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurs mitteilt,

  7. 5.

    als Veranstalter entgegen § 24 gegen die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über die Inhalte von Werbung und Teleshopping und deren Kennzeichnung, das Sponsoring, die Finanzierung, die Einfügung und Dauer von Werbung und Teleshoping verstößt ,

  8. 6.

    entgegen § 37 Abs. 3 nicht unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt und entsprechende Unterlagen vorlegt,

  9. 7.

    entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz bundesweit empfangbare Fernsehprogramme auf Plattformen nicht zeitgleich oder nicht unverändert oder Rundfunkprogramme, die am Ursprungsort nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, weiterverbreitet,

  10. 8.

    entgegen § 38 Abs. 1 die Programme und Mediendienste nicht oder nicht im Rahmen der Kapazität einspeist,

  11. 9.

    entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 die dort genannten Kriterien nicht oder nicht vollständig berücksichtigt,

  12. 10.

    entgegen § 38 Abs. 5 Entgelte oder Tarife gegenüber der Landesanstalt nicht offen legt oder die regionalen und lokalen Programme benachteiligt,

  13. 11.

    im Falle von § 38 Abs. 5 Satz 5 die verlangten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,

  14. 12.

    entgegen § 38 Abs. 6 Satz 1 seine Anlage im Rahmen der Kapazität nicht so einrichtet, dass jeder Inhaber eines Anschlusses im analogen Betrieb die in § 38 Abs. 1 genannten sowie die nach den Kriterien des § 38 Abs. 2 einzuspeisenden und im digitalen Betrieb die in § 38 Abs. 3 genannten Programme und vergleichbaren Telemedien empfangen kann.

  15. 13.

    als Veranstalter entgegen § 39 Abs. 1 der Landesanstalt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt und Programmaufzeichnungen und Unterlagen nicht oder nicht kostenlos vorlegt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden.

(3) Die Landesanstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.