§ 43 SächsPRG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72-2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Rundfunk ohne Zulassung nach § 11 veranstaltet und verbreitet,
- 2.
Sendungen entgegen § 14 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie gegen die Vorschriften des Medienstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen und den Jugendschutz verstoßen,
- 2a.
entgegen § 17 Absatz 1 Programme in Ton und Bild nicht vollständig aufzeichnet und die Aufzeichnungen nicht mindestens bis zum Ablauf der in § 17 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist verfügbar hält oder die Aufzeichnungen entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 vorzeitig löscht,
- 3.
entgegen § 20 Absatz 1 die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,
- 4.
entgegen § 20 Absatz 1 zu Beginn oder am Ende des Programms den Namen des Rundfunkveranstalters oder am Ende jeder Sendung den Namen der für den Inhalt verantwortlichen Person (Redakteurin oder Redakteur) nicht angibt,
- 5.
als Rundfunkveranstalter entgegen § 20 Absatz 3 auf schriftliches Verlangen nicht Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Person (Redakteurin oder Redakteur) mitteilt,
- 6.
als Rundfunkveranstalter nicht bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunks die Tatbestände des § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 15 des Medienstaatsvertrages verwirklicht,
- 7.
entgegen § 37 Absatz 2 nicht unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt und entsprechende Unterlagen vorlegt,
- 8.
entgegen § 38 Absatz 1 die Programme und Mediendienste nicht oder nicht im Rahmen der Kapazität einspeist,
- 9.
entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 die dort genannten Kriterien nicht oder nicht vollständig berücksichtigt,
- 10.
entgegen § 38 Absatz 5 Entgelte oder Tarife gegenüber der Landesanstalt nicht offen legt oder die regionalen und lokalen Programme benachteiligt,
- 11.
im Falle von § 38 Absatz 5 Satz 5 die verlangten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
- 12.
entgegen § 38 Absatz 6 Satz 1 seine Anlage im Rahmen der Kapazität nicht so einrichtet, dass jeder Inhaber eines Anschlusses im analogen Betrieb die in § 38 Absatz 1 genannten sowie die nach den Kriterien des § 38 Absatz 2 einzuspeisenden und im digitalen Betrieb die in § 38 Absatz 3 genannten Programme und vergleichbaren Telemedien empfangen kann.
- 13.
als Rundfunkveranstalter entgegen § 39 Absatz 1 der Landesanstalt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt und Programmaufzeichnungen und Unterlagen nicht oder nicht kostenlos vorlegt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden.
(3) Die Landesanstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.