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§ 14 SächsPRG - Jugendschutz, Kurzberichterstattung, europäische Produktionen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

Es gelten die Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Jugendschutzbeauftragte, Kurzberichterstattung und europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen.