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§ 25 SächsPRG - Weitere Rundfunknutzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

Dem Veranstalter eines Rundfunkprogramms steht auch die Nutzung der vertikalen Austastlücke des Fernsehsignals oder der RDS-Unterträger zur Veranstaltung von Textdiensten zu.