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§ 7 SächsPolOrgVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der nachgeordneten Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung - SächsPolOrgVO)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der nachgeordneten Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung - SächsPolOrgVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPolOrgVO
Gliederungs-Nr.: 22-1.4/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 SächsPolOrgVO – Eilzuständigkeit, Zusammenarbeit

(1) Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeidienststelle nicht zu erreichen, kann jede andere Polizeidienststelle die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die zuständige Polizeidienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Polizeidienststellen sind untereinander und mit anderen Behörden, denen die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung obliegt, zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Polizeidienststellen haben sich gegenseitig zu unterstützen und von allen sachdienlichen Hinweisen und Wahrnehmungen zu unterrichten.