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§ 4 SächsPolOrgVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der nachgeordneten Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung - SächsPolOrgVO)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der nachgeordneten Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung - SächsPolOrgVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPolOrgVO
Gliederungs-Nr.: 22-1.4/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 SächsPolOrgVO – Polizeiverwaltungsamt

(1) Dem Polizeiverwaltungsamt obliegen Querschnittsaufgaben mit strukturell übergreifender Bedeutung in den Bereichen Information und Kommunikation, allgemeine Polizeitechnik, Logistik und Verwaltung.

(2) Das Polizeiverwaltungsamt unterstützt bei der Bewältigung von Einsatzlagen die anderen Polizeidienststellen in den Bereichen Information und Kommunikation sowie der Kampfmittelbeseitigung mit Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln.

(3) Das Polizeiverwaltungsamt ist die zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Sinne des BDBOS-Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nimmt die Aufgaben der autorisierten Stelle für den Digitalfunk aller Behörden und Organisationen für Sicherheitsaufgaben im Freistaat Sachsen wahr. Das Polizeiverwaltungsamt trifft im Benehmen mit den betroffenen Dienststellen und Organisationen betriebsbezogene Festlegungen, Anordnungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme erforderlich sind.

(4) Das Polizeiverwaltungsamt nimmt für den Freistaat Sachsen die Aufgaben nach § 8 Absatz 1 Satz 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr, soweit der Freistaat Sachsen nach § 8 Absatz.4 Nummer 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes Versorgungsträger ist.