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§ 9 SächsPBG
Gesetz über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz - SächsPBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Aufgaben und allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz - SächsPBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPBG
Gliederungs-Nr.: 22-12
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsPBG – Gemeindliche Vollzugsbedienstete

(1) Die Ortspolizeibehörden können für den Vollzug bestimmter auf den Gemeindebereich beschränkter polizeibehördlicher Aufgaben gemeindliche Vollzugsbedienstete bestellen. Die gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben bei der Erfüllung ihrer polizeibehördlichen Aufgaben die Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.

(2) Das Staatsministerium des Innern hat durch Rechtsverordnung zu bestimmen:

  1. 1.

    für welche polizeibehördlichen Aufgaben gemeindliche Vollzugsbedienstete bestellt werden können,

  2. 2.

    welche Bekanntgabe- und Unterrichtungspflichten bei der Bestellung von gemeindlichen Vollzugsbediensteten gelten und

  3. 3.

    welche Mittel des unmittelbaren Zwangs (§ 40 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes) die gemeindlichen Vollzugsbediensteten anwenden dürfen; die Anwendung von Waffen (§ 40 Absatz 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes), mit Ausnahme des Schlagstocks, ist ausgeschlossen.