§ 4 SächsNRG
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Landesrecht Sachsen
Zweiter Abschnitt – Einfriedungen
§ 4 SächsNRG – Einfriedungsrecht
Jeder Nachbar darf sein Grundstück einfrieden. Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze errichtet werden. Eine Einfriedung darf bei Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen nicht auf der Grenze vorgenommen werden. Die Vorschriften des Dritten Abschnittes bleiben unberührt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).