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§ 22 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Netz "Natura 2000"

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 22 SächsNatSchG – Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000"
(zu § 32 Abs. 4 BNatSchG)

Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die ausgewählten Europäischen Vogelschutzgebiete können durch Rechtsverordnung von der oberen Naturschutzbehörde unter Angabe der Erhaltungsziele und der betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte sowie Gemeinden bestimmt werden. Die Verordnung kann den Erhaltungszielen dienende Maßnahmen enthalten. Rechtsverordnungen im Sinne von Satz 1 sind im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. § 48 Abs. 3 Satz 2 und § 20 Abs. 7 und 9 gelten entsprechend. Im Falle der Ersatzverkündung im Sinne von § 20 Abs. 9 sind Karten oder zeichnerische Darstellungen auch bei den unteren Naturschutzbehörden öffentlich auszulegen. Mit der Verkündung der Rechtsverordnung sind die ausgewählten Gebiete besondere Schutzgebiete nach Artikel 1 Buchst. I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7). Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in den Erhaltungszielen genannten natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten in den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie der Vogelarten und ihrer Lebensräume in den Europäischen Vogelschutzgebieten. Die Naturschutzbehörde kann die zur Durchsetzung des Schutzzweckes erforderlichen Anordnungen treffen, wenn die Umsetzung der Maßnahmen nach Satz 2 auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.