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§ 12 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsNatSchG – Allgemeines Verfahren bei Eingriffen
(zu § 17 BNatSchG)

(1) Über § 17 Abs. 1 BNatSchG hinaus sind die zur Durchführung von § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zu treffen. Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene. Sofern durch ein Vorhaben der Gewinnung von Bodenschätzen, das nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200), in der jeweils geltenden Fassung, eines zugelassenen Betriebsplanes bedarf, Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt sein können, ist das Benehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.

(2) Die Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene ist in den mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden Verfahren auch zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG sowie für die Erteilung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.

(3) Bei Eingriffen, die ausschließlich nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften einer behördlichen Entscheidung oder Anzeige bedürfen, trifft die hierfür zuständige Naturschutzbehörde innerhalb der für dieses Verfahren geltenden Fristen auch die Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG.

(4) Bei Eingriffen, die aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes durchgeführt werden sollen, findet § 17 Abs. 1 BNatSchG für die Planaufstellung entsprechende Anwendung.

(5) Bei größeren oder lang andauernden Eingriffen sind die Kompensationsmaßnahmen in räumlichen und zeitlichen Abschnitten durchzuführen; dazu sind entsprechende, auch die Rekultivierung oder die Wiedernutzbarmachung in Abschnitten berücksichtigende Unterlagen, beispielsweise Nutzungs- und Abbau- sowie Gestaltungs- und Rekultivierungspläne, erforderlich. Die Inanspruchnahme eines neuen Flächenabschnittes kann von der Rekultivierung oder Wiedernutzbarmachung des vorangegangenen Abschnittes abhängig gemacht werden.

(6) Werden die in der Entscheidung enthaltenen Fristen nicht eingehalten oder Nebenbestimmungen trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde, insbesondere bei Aufforderung durch die Naturschutzbehörde, die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ist der frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wiederherstellbar, sind zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von Naturhaushalt oder Landschaftsbild Kompensationsmaßnahmen anzuordnen. § 15 Abs. 6 BNatSchG ist entsprechend anzuwenden.

(7) Die behördlichen Entscheidungen und Anordnungen verpflichten bei Wechsel der Eigentümerstellung oder der Nutzungsberechtigung auch die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger. Diese haben begonnene Maßnahmen fortzuführen und von der Behörde durchzuführende Maßnahmen zu dulden sowie gegebenenfalls Kostenersatz zu leisten.