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§ 10 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsMinG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsMinG – Reisekosten- und Umzugskostenvergütung

(1) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung erhalten deren Mitglieder Reisekostenvergütung. Für die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werdenden Umzüge erhalten die Mitglieder der Staatsregierung Umzugskostenvergütung. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnungen.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten eine monatliche Entschädigung, wenn sie ihren eigenen Hausstand nicht am Sitz der Staatsregierung haben. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.