§ 38 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 13 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 SächsLVO – Überleitung von Laufbahnen und Beamten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die bis dahin bestehenden Laufbahnen und vorhandenen Beamten den Fachrichtungen nach Maßgabe der Übersicht zur Überleitung der Laufbahnen (Anlage) zugeordnet (§ 158 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes).