§ 31 SächsLVO - Einstellung in der Fachrichtung Polizei
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11/2
(1) In eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch polizeiärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine Polizeidiensttauglichkeit nachweist.
(2) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Polizei können für Aufgaben der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei eingesetzt werden. Werden Beamtinnen und Beamte der Schutzpolizei in den Aufgabenbereich der Kriminalpolizei oder umgekehrt übernommen, führen sie die Amtsbezeichnung des Dienstzweigs, in den sie übernommen wurden.