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§ 20 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Beförderung

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 SächsLVO – Nachteilsausgleich

Die Mindestdienstzeit gemäß § 19 Absatz 4 wird bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch erfüllt durch Zeiten

  1. 1.

    im Sinne von § 12 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes, in denen der Beamte keine Dienstbezüge erhält,

  2. 2.

    einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, insbesondere zur Ausübung einer Tätigkeit

    1. a)

      als parlamentarischer Berater, wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments,

    2. b)

      in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen,

    3. c)

      in der Entwicklungshilfe.