§ 43a SächsLKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Landesrecht Sachsen
Dritter Teil – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → Erster Abschnitt – Kreistag
§ 43a SächsLKrO – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.