Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz - SächsKrWBodSchG)
Teil 3 – Sonstige Vorschriften
§ 21 SächsKrWBodSchG – Rechtsverordnungen
Die oberste Abfall- und Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
nähere Anforderungen an Form und Inhalt der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu regeln,
- 2.
die Einzelheiten zu Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu regeln,
- 3.
die Übertragung von Aufgaben der Überwachung nach Teil 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen auf Dritte vorzunehmen,
- 4.
ergänzende Verfahrensregelungen gemäß § 21 Absatz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu erlassen,
- 5.
Anforderungen nach § 21 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu bestimmen,
- 6.
Maßgaben über den Ausgleich des verbliebenen wirtschaftlichen Nachteils nach § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu treffen; dabei kann die Rechtsverordnung auch Ausgleichsregelungen auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorsehen.