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§ 6 SächsKomWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Wahlvorbereitung, Wahlorgane → Unterabschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKomWO
Gliederungs-Nr.: 233-1.1/4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 SächsKomWO – Eintragung von Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle am Wahltag Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung gemeldet sind, bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich. Bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen sind alle einzutragen, die bei zumindest einer der Wahlen wahlberechtigt sind. Ist eine Person nicht bei allen Wahlen wahlberechtigt, ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

(2) Wahlberechtigte, die sich nach dem Stichtag innerhalb derselben Gemeinde für eine neue Hauptwohnung anmelden, bleiben in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet waren. Wahlberechtigte, die sich bei der Durchführung von Kreiswahlen nach dem Stichtag für eine neue Hauptwohnung in einer Gemeinde desselben Landkreises anmelden, werden bis zum Ablauf des 16. Tages vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen. Hiervon ist die Fortzugsgemeinde unverzüglich zu informieren. Die Wahlberechtigten werden für die Wahlen gestrichen, für die sie nicht mehr wahlberechtigt sind.