§ 8 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen
Teil 1 – Örtliche Zuständigkeit und Sitz der Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 8 SächsJG – Änderungen von Gemeinde- und Landkreisgrenzen
Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung das zuständige Gericht, wenn
- 1.
Gemeinden, die verschiedenen Gerichtsbezirken angehören, zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden oder
- 2.
eine Gemeinde in einen anderen Landkreis, eine Kreisfreie Stadt oder eine andere kreisangehörige Gemeinde eingegliedert wird und die Eingliederung verschiedene Gerichtsbezirke berührt.
Es kann durch Rechtsverordnung das zuständige Gericht bestimmen, wenn Gemeinden, die verschiedenen Gerichtsbezirken angehören, einen Verwaltungsverband bilden oder einem Verwaltungsverband beitreten.