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§ 42 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes und der Gerichtsvollzieher

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 42 SächsJG – Befugnisse der Justizwachtmeister

(1) Bedienstete des Justizwachtmeisterdienstes haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sitzungs- oder Vorführdienst, bei der Bewachung Gefangener, bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in Justizgebäuden und deren unmittelbarem räumlichen Umfeld sowie bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen

  1. 1.

    die Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Gefangene nach §§ 88, 94 bis 98 und § 178 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist sowie

  2. 2.

    die Befugnisse der Polizeibediensteten nach dem Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz gegen sonstige Personen einschließlich der dort vorgesehenen Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs, mit Ausnahme des Schusswaffengebrauchs.

(2) Die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes können im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wahrgenommene Störungen der öffentlichen Sicherheit durch Gegenstände, deren Besitz gesetzlich verboten ist, beseitigen. Hierzu stehen ihnen die Befugnisse nach Absatz 1 Nummer 2 zu.

(3) Gefangener im Sinne des Absatzes 1 ist, wer sich auf Anordnung eines Richters oder eines dafür zuständigen Beamten in Gewahrsam einer Behörde befindet.

(4) Das Recht zur Ausübung unmittelbaren Zwangs auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.

(5) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei und des Justizvollzugsdienstes bleiben unberührt.