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§ 43 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Zweite Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 SächsJAPO – Prüfungsgebiete (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das vom Rechtsreferendar zu bestimmende Wahlfach, jeweils mit ihren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen.

(2) Pflichtfächer sind die Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten Juristischen Prüfung unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung angestrebten Ergänzung und Vertiefung. Darüber hinaus sind Pflichtfächer

  1. 1.

    aus dem Zivilprozessrecht

    1. a)

      Zivilverfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht (Buch 1 bis 8 der Zivilprozessordnung) einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge,

    2. b)

      die Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (nur Urteilsverfahren),

  2. 2.

    aus dem Strafrecht und dem Strafprozessrecht

    1. a)

      der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches,

    2. b)

      das Strafprozessrecht (Strafprozessordnung) einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge ohne die Vorschriften über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens, über die Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens sowie über die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht,

  3. 3.

    aus dem Öffentlichen Recht

    1. a)

      die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches einschließlich des Ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung,

    2. b)

      der Zweite, Dritte und Fünfte Abschnitt der Baunutzungsverordnung in Grundzügen,

    3. c)

      Grundzüge des Gewerberechts einschließlich des Gaststättenrechts,

    4. d)

      Grundzüge des Straßenrechts,

    5. e)

      das Planfeststellungsverfahren (§§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes),

    6. f)

      Verwaltungsprozessrecht,

  4. 4.

    aus dem anwaltlichen Berufsrecht

    1. a)

      rechtsberatende Praxis in den Pflichtfächern,

    2. b)

      die Grundzüge der Grundpflichten und Berufsregeln nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte,

    3. c)

      Grundzüge des Gebührenrechts.

(3) Der Rechtsreferendar kann unter folgenden Wahlfächern auswählen:

  1. 1.

    Familien- und Erbrecht, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

  2. 2.

    Arbeitsrecht: Individual- und Kollektivarbeitsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren,

  3. 3.

    Sozialrecht: Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sozialgerichtliches Verfahren,

  4. 4.

    Strafrecht: Jugendstrafrecht einschließlich Verfahrensrecht; Strafvollzugs- und Maßregelvollzugsrecht (ohne Jugendstrafvollzugsrecht),

  5. 5.

    Verwaltungsrecht: Wirtschaftsverwaltungsrecht und Beamtenrecht,

  6. 6.

    Insolvenzrecht,

  7. 7.

    Steuerrecht: Einkommens- und Umsatzsteuerrecht, Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerrecht, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,

  8. 8.

    Internationales Recht: Internationales Privatrecht, Einheitskaufrecht, Grundzüge des internationalen Verfahrensrechts,

  9. 9.

    Europa- und Völkerrecht: Recht der Europäischen Union, Grundzüge des Völkerrechts.

(4) § 14 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.