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§ 40 SächsIngG
Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Besondere Regelungen für Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation → Unterabschnitt 3 – Beratende Ingenieure

Titel: Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsIngG
Gliederungs-Nr.: 604-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 40 SächsIngG – Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung, Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Beratende Ingenieure ohne Listeneintragung

(1) Ein Dienstleister, der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch seinen Beruf hier überwiegend ausübt und nur vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen als Beratender Ingenieur unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem er rechtmäßig niedergelassen ist (Niederlassungsmitgliedstaat), erbringen will (auswärtiger Beratender Ingenieur), ist dazu berechtigt, wenn er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die zugehörige Ausbildung reglementiert ist.

(2) Die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates zu führen und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 möglich ist. Falls eine entsprechende Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 37 Absatz 2 vor, kann die Dienstleistung auch unter der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 erbracht werden.

(4) Ein Beratender Ingenieur, der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch seinen Beruf hier überwiegend ausübt und nur vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen erbringen will, aber keine entsprechende Berufsbezeichnung eines Niederlassungsmitgliedstaates nach Absatz 1 führen kann, darf eine Dienstleistung unter Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 erbringen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation mit den in § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Anforderungen festgestellt worden ist. § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.