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§ 27 SächsIngG
Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsIngG
Gliederungs-Nr.: 604-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 27 SächsIngG – Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Ingenieurkammer Sachsen führt das Staatsministerium für Regionalentwicklung (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Ingenieurkammer Sachsen lädt die Aufsichtsbehörde zu den Sitzungen der Vertreterversammlung und auf Verlangen auch zu den Sitzungen der anderen Organe sowie der Ausschüsse ein. Den Vertretern der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen.

(3) Die §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.