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§ 65 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Personal

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 65 SächsHSFG – Außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren

(1) Ein Mitglied oder Angehöriger der Hochschule kann vom Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates zum Außerplanmäßigen Professor bestellt werden, wenn er mindestens 4 Jahre lang in seinem Fachgebiet selbständig gelehrt hat. Für die Bestellung gelten die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchst. a entsprechend. Mitgliedern der Hochschule können mit Zustimmung des Senates die mitgliedschaftlichen Rechte eines Hochschullehrers übertragen werden.

(2) Wer an der Hochschule Lehraufgaben wahrnimmt oder mit der Hochschule in einer engen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeitsbeziehung steht, kann vom Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates zum Honorarprofessor bestellt werden. Für die Bestellung gelten die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend. Hauptberuflich an der Hochschule Beschäftigte können nicht bestellt werden. Honorarprofessoren können die Berechtigung erhalten, sich an der Forschung zu beteiligen. Sie sollen in der Regel Lehrverpflichtungen im Umfang von 2 Semesterwochenstunden in ihrem Fachgebiet übernehmen und können verpflichtet werden, Prüfungen abzunehmen.

(3) Außerplanmäßige Professoren und Honorarprofessoren sind für die Dauer ihrer Bestellung zum Führen des akademischen Titels "Professor" berechtigt. § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).